Der Pfarrkirchenrat

Der Pfarrkirchenrat (PKR) ist jenes Gremium der Pfarre, das den Pfarrer bei der kirchlichen Vermögensverwaltung mitverantwortlich unterstützt. Im Gegensatz zu dem von der Gemeinde gewählten Pfarrgemeinderat sind die Mitglieder des Pfarrkirchenrates vom zuständigen Pfarrer dem Bischof vorgeschlagen, der diese dann in ihre Funktionen bestellt. Der Vorsitzende ist immer der Pfarrer. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, der/die die Sitzungen, die regelmäßig stattfinden, schließlich leitet. Bei Rechtsgeschäften der Pfarre unterschreiben immer Vorsitzender (Pfarrer) und stellvertretende/r Vorsitzende/r. Rechtlich geregelt sind die Agenden des Pfarrkirchenrates durch die Pfarrkirchenratsordnung der Diözese und durch das allgemeine Kirchenrecht.